Informationen zum neuen Förderprogramm
Besondere Leistungen für die Umwelt werden in Hessen ab jetzt mit dem neuen Förderprogramm HALM (Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen) unterstützt. Es ersetzt zum Jahresende das bisherige Agrarumweltprogramm HIAP.
HALM lässt Landwirtschaft aufblühen
Das HALM ist nicht nur ein Landesprogramm, sondern dient auch der Umsetzung von europäischen Programmen wie Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie WRRL, zur Förderung biologischer Vielfalt sowie Wasser-, Boden- und Klimaschutz. Insgesamt „ein großer Auftrag“ sagt Ute Heinzerling, Fachstellenleiterin für Agrarförderung und Agrarumwelt beim Wetteraukreis.
Beim HALM werde im Vergleich zur bisherigen Förderung „mehr Wert auf die ackerbaulichen Verfahren gelegt,“ um die Marktversorgung aus regionaler Erzeugung zu stärken. Dafür werden auch die Hektarsätze für den ökologischen Landbau deutlich erhöht, sie betragen ab jetzt für Ackerflächen 260 Euro pro Hektar, für Dauergrünland 190 Euro, für Feldgemüse 420 Euro und für Dauerkulturen 750 Euro. Der jährliche Kontrollkostenzuschuss wurde auf 50 Euro pro Hektar erhöht, allerdings begrenzt auf 600 Euro pro Betrieb. Neu im Halm ist: Für Einführung und Beibehaltung des Ökolandbaus gilt ab jetzt die gleiche Vergütung. Wenn zum Betrieb Dauergrünland gehört, wird ein Mindesttierbesatz von 0,3 RGV pro Hektar verlangt. RGV bedeutet Raufutter verzehrende Großvieheinheit. Zu beachten ist auch: „Alle Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland.“
Neu im HALM ist das Förderverfahren „vielfältige Kulturen im Ackerbau“. Betriebe, die sich verpflichten, mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes anzubauen, können dafür eine Förderung von 90 Euro pro Hektar erhalten. Mindestens eine der fünf Hauptkulturen muss eine Leguminosenart oder ein Leguminosen-Gemenge sein, etwa Klee oder Kleegras, in jedem Fall gilt für die Teilnahme: „Leguminosen anbauen, das ist Pflicht“, sagt Heinzerling, und zwar auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche. Für den Anbau von großkörnigen Leguminosen wie Ackerbohnen, Erbsen oder Sojabohnen gilt ein erhöhter Fördersatz von 110 Euro pro Hektar. Der Anbauumfang jeder einzelnen Hauptkultur ist vorgeschrieben: Mindestens 10 Prozent, maximal 30 Prozent der Ackerfläche. Eine Ausnahme gibt es: Raufuttergemenge mit Leguminosen können bis zu 40 Prozent der Ackerfläche einnehmen. Der Getreideanbau darf laut Heinzerling nicht höher als zwei Drittel sein. Die Förderung „vielfältige Kulturen“ kann auch mit dem Öko-Landbau kombiniert werden, dann gelten aber niedrigere Fördersätze von 55 Euro/75 Euro.
Nicht kombiniert werden kann die HALM-Förderung aber mit dem Greening. Ute Heinzerling betont: Die HALM-Förderung ist vollkommen unabhängig vom Greening zu sehen. Mit einer vom HALM geförderten Maßnahme könne man nicht in Einem auch gleich seine Greening-Verpflichtung erfüllen, die stehe auf einem anderen Blatt. Und umgekehrt würden ökologische Vorrangflächen des Greenings nicht noch einmal als förderfähige Hauptkulturen der neuen Agrarumweltförderung „vielfältige Kulturen“ gewertet. Auch der Anbau von Leguminosen im Rahmen des HALM könne nicht noch einmal bei den Greening-Verpflichtungen geltend gemacht werden. Das HALM ist ein vollkommen eigenständiges Programm, betont Heinzerling: „HALM und Greening sind voneinander unabhängige Maßnahmen und werden nicht miteinander verrechnet“.
Zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau gehört auch der Anbau von Zwischenfrüchten, wenn diese den ganzen Winter über den Acker bedecken. Hier gibt es gegenüber dem alten HIAP wesentliche Erleichterungen: Der Verpflichtungszeitraum beträgt nur noch ein Jahr (nicht mehr fünf Jahre wie bisher). Man kann also jedes Jahr neu entscheiden, ob man an dem Programm teilnehmen will. Auch wird jetzt kein Mindestflächenanteil mehr verlangt. Entscheidend ist: Zwischen 1. Oktober und 31. Januar muss ein bodendeckender Bestand vorhanden sein, „wenn die Kontrolle kommt, muss der Bewuchs noch dicht sein.“
Als „Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur“ wird die Anlage von Blühstreifen und Blühflächen gefördert, die Aussaat muss bis 30. April erfolgen, der Verpflichtungszeitraum umfasst fünf Jahre. Blühstreifen müssen durchgängig mindestens fünf Meter breit sein, und „jeder Schlag muss mindestens 1000 Quadratmeter groß sein, damit er gewertet wird.“ Es sollen artenreiche Blühflächen für Nützlinge, Bienen und Wildtiere entstehen. Neu ist: Die fünfjährige Verpflichtung bedeutet nicht, dass es immer dieselbe Fläche sein muss. Blühstreifen und Blühflächen werden auch gefördert, wenn die Flächen im Rahmen der Fruchtfolge jährlich wechseln. Die Förderung beträgt 600 Euro pro Hektar. Erfolgt der Umbruch bei einjährigem Anbau erst nach dem 31. Januar, erhöht sich die Zahlung auf 750 Euro.
Eine fünfjährige Verpflichtung besteht auch bei der Förderung von Gewässer- und Erosionsschutzstreifen. Gefördert werden fünf bis 30 Meter breite Schutzstreifen entlang von Gewässern und auf erosionsgefährdeten Flächen mit Einsaat quer zum Hang und „die Begrenzung muss erkennbar sein“, sagt Ute Heinzerling, zum Beispiel mit sichtbaren Pflöcken. Für die Aussaat sind gräserbetonte Saatgutmischungen vorgeschrieben. Die Vergütung beträgt 760 Euro pro Hektar. Neu ist das Förderangebot zur Anlage von Ackerwildkrautflächen (800 Euro pro Hektar), allerdings ist es auf Gebiete begrenzt, die im Wetteraukreis selten sind.
Neu bei der Förderung von extensivem Grünland im HALM ist laut Heinzerling, dass nicht mehr zwischen Mahd und Beweidung unterschieden wird. Der Fachdienst könne aber „aus fachlichen Gründen die Beweidung auch ablehnen“. Vorgeschrieben ist mindestens eine Nutzung pro Jahr zwischen 1. Mai und 30. September, die Vergütung beträgt 190 Euro pro Hektar. Der Schutz von Bodenbrütern im Grünland ist auf die Gebiete „Bodenbrütende Vögel“ beschränkt. Dort gibt es die Vergütung von ebenfalls 190 Euro dafür, die Wiese zwei Monate lang (vom 15. März bis 15. Mai) im Wesentlichen nicht zu bearbeiten. Eine Mahd mit Mahdgutabfuhr oder Beweidung ist dann bis 30. September vorgeschrieben. Für die Beweidung gilt: 1,5 RGV pro Hektar.
Zur Erhaltung von Streuobstbeständen wird der Erhaltungsschnitt gefördert: Mindestens 20 Prozent der Bäume müssen geschnitten und farblich markiert werden, sagt Ute Heinzerling, und „wer das macht, muss eine fachliche Qualifikation nachweisen.“ Außerdem: „Da Streuobst als Grünland gilt, muss die Fläche darunter gepflegt sein.“ Die Vergütung beträgt 6 Euro je gepflegtem Baum pro Jahr, sofern die Flächen in dem Gebiet „Streuobst, Streuobst-Vögel“ liegt. Nachpflanzungen werden einmalig mit 55 Euro pro Baum vergütet.
Sehr speziell und detailliert im Einzelfall ist die Förderung von „naturschutzfachlichen Sonderleistungen“ in Verbindung mit Öko-Dauergrünland, Grünlandextensivierung oder Bodenbrüterschutz. Begünstigt werden Schonflächen, Beweidung mit Raufutterfressern und ”naturschutzfachliche Sonderleistungen kann man auf die Fläche draufpacken”, sagt Heinzerling. Die Zusatzzahlungen sind in drei Stufen eingeteilt: 60, 90 und 150 Euro pro Hektar. In der Summe dürfen es maximal 270 Euro pro Hektar werden.
Alle Angaben in diesem Artikel sind noch sind noch unter Vorbehalt zu sehen. Es gilt zurzeit erst ein Entwurf der Richtlinie des Hessischen Landwirtschaftsministeriums vom 10. Juli 2014, für den bislang noch keine Zustimmung aus Brüssel vorliegt.